• GAEB-VB 20.404 – Automatische Dreiecksvermaschung
  • GAEB-VB 22.114 – Ermittlung von Rauminhalten und Flächen aus Horizonten
  • GAEB-VB 23.004 – Verfahrensbeschreibung für die elektronische Bauabrechnung
  • REB-VB 23.003 – Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung
  • FLL-Richtlinien – Die Abrechnung von Bauvorhaben im Landschaftsbau

Übermessungsregeln

Beim Aufmaß dürfen gewisse Flächen oder Längen übermessen werden, um damit die besonderen Schwierigkeiten z.B. bei Anschlüssen zu vergüten. Im einzelnen sind folgende Übermessungsregeln zu beachten:

DIN 18 315 Straßenbauarbeiten

Übermessen werden:

  • bei Abrechnung nach Flächenmaß Aussparungen bis zu 1 m² und Schienen

DIN 18 318 Straßenbauarbeiten

  • Einzelflächen unter 0,5 m² werden als 0,5 m² abgerechnet
  • Einfassungen werden an der Vorderseite der Bord- oder Einfassungssteine gemessen
  • in der Fläche liegende oder in sie hineinragende Aussparungen oder Einbauten bis einschl.
    1 m² Einzelgröße, z.B. Schächte, Schieber-, Maste, Stufen werden übermessen.

DIN 18 320 Landschaftsbauarbeiten

Übermessen werden:

  • Bei Naß- und Trockensaaten nach DIN 18 918 Aussparungen und Durchbindungen bis zu
    100 m², z.B. Felsflächen, Bauwerke, bis zu 100 m².
  • Bei sonstigen Flächen Aussparungen über 2,5 m² Einzelfläche, z.B. Bäume, Baumscheiben,
    Stützen, Einläufe, Felsnasen, Schrittplatten.
  • Abrechnung nach Längenmaß (m) Aussparungen und durchbindende Bauteile bis 1 m Länge.